Schatzregal

Seit 1. Juli 2023 wird das Eigentum an beweglichen Bodendenkmälern über ein im Bayerischen Denkmalschutzgesetz verankerten Schatzregal geregelt (Art. 9 BayDSchG). Damit werden alle archäologischen Funde mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon handelt.

Für Eigentümer des Grundstücks, auf dem die beweglichen Bodendenkmäler oder Teile davon entdeckt wurden und für Entdecker, die nicht zugleich Grundstückseigentümer sind, gibt es einen Anspruch auf Ausgleich bzw. Belohnung (Art. 9 Abs. 2 und 3 BayDSchG).

Das Eigentum an den archäologischen Funden einer Grabung soll auf Antrag der Gemeinde des Fundorts übertragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG). Die Gemeinden können das Eigentum an den Funden auf weitere geeignete Institutionen (z. B. Kreisarchäologien und regionale Sammlungen) weiter übertragen oder als ggf. befristete Leihgabe überlassen.

Falls eine Gemeinde keine Übertragung des Fundeigentums beantragt, bleiben die Funde im Eigentum des Freistaats und werden in den Depots der Staatssammlungen dauerhaft archiviert. Einzelobjekte können weiterhin z. B. für Ausstellungszwecke an die Gemeinden ausgeliehen werden.

Die ausführliche Erklärung zur Umsetzung des Schatzregals finden Sie in Kürze hier. 


Antrag auf Eigentumsübertragung für Gemeinden sowie Antrag auf Ausgleich und Belohnung

Nachfolgend finden Sie den Link zum BayernPortal für den Antrag auf finanziellen Ausgleich für Grundstückseigentümer und für eine Belohnung: 

Nachfolgend finden Sie den Link zum BayernPortal für den Antrag auf Eigentumsübertragung für Gemeinden, die bisher kein Depot haben: 


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