Fachwerkhäuser in Sesslach
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Informationen für Denkmaleigentümer

Möchten Sie Ihr denkmalgeschütztes Haus umbauen oder renovieren? Oder sind auf Ihrem Grundstück archäologische Ausgrabungen notwendig? Unsere Gebietsreferentinnen und -referenten beraten Sie kostenfrei. Sie sind Ihre Ansprechpersonen für alle fachlichen Fragen zu Bau- und Bodendenkmälern. Auch bei Spezialthemen wie Barrierefreiheit, Brandschutz, Energetische Ertüchtigung, Sichtbetoninstandsetzung, Tragwerksplanung oder die Feststellung von Bodendenkmälern im Vermutungsfall informieren und beraten wir Sie.


Da viele Denkmaleigentümer vor ähnlichen Überlegungen und Herausforderungen stehen, wenn es um bauliche Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden geht, haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Gerne können Sie sich auch direkt an das Landesamt wenden. Die richtige Ansprechperson für Ihr Anliegen finden Sie hier.

FAQ

Was ist ein Denkmal?

Ist mein Haus ein Denkmal oder befindet sich ein Bodendenkmal auf meinem Grundstück?

Dürfen Denkmäler verändert werden?

Wer erteilt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis?

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Welche Aufgabe hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege?

Welche Aufgabe hat die Untere Denkmalschutzbehörde?

Was muss ich beim sog. „Heizungsgesetz“ beachten?

Wie betrifft mich das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz CO2KostAufG?

Welche Auswirkung hat die Denkmaleigenschaft auf meine Brandschutzversicherung?

Wie ist es mit der Grund-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer?


BAULICHE MASSNAHMEN AN DENKMALGESCHÜTZTEN GEBÄUDEN: WORAUF BAUHERREN ACHTEN SOLLTEN

Wenn Sie an Ihrem Baudenkmal Instandsetzungs- oder Änderungsmaßnahmen vornehmen wollen, brauchen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und/oder eine Baugenehmigung. Dies gilt für bauliche Maßnahmen sowohl im Außen- als auch im Innenbereich eines denkmalgeschützten Gebäudes.

Neben der Bayerischen Bauordnung ist dabei grundsätzlich zu beachten: „Wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen oder geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.“ (Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz)

Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme an die Untere Denkmalschutzbehörde Ihres Landratsamtes bzw. Ihrer Stadtverwaltung. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und fragen Sie nach, ob dafür eine Baugenehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.

Sie können gerne auch einen Gesprächstermin mit Ihrem/r zuständigen Gebietsreferenten/in vereinbaren.

Checkliste – Schritt für Schritt

  • Definieren Sie Ihre Ziele.
  • Informieren Sie die Untere Denkmalschutzbehörde über Ihr Vorhaben.
  • Vereinbaren Sie dort ein Beratungsgespräch mit Ihrem zuständigen Gebietsreferenten.
  • Erstellen Sie ein Planungskonzept und ermitteln Sie die Kosten, am besten in Zusammenarbeit mit einem Architekturbüro.
  • Stimmen Sie die geplanten Maßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Gebietsreferenten ab.
  • Stellen Sie den Antrag für eine Baugenehmigung bzw. für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
  • Nach Erteilung des Genehmigungs- bzw. Erlaubnisbescheids durch die Untere Denkmalschutzbehörde können Sie mit den geplanten Maßnahmen beginnen.
  • Die Durchführung erfolgt unter der Betreuung des jeweiligen Gebietsreferenten.

Die Checkliste finden Sie auch hier zum Download.

BAUVORHABEN UND BODENDENKMÄLER: WORAUF BAUHERREN ACHTEN SOLLTEN

Im Bereich eines bekannten Bodendenkmals bzw. dort, wo ein Denkmal zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, bedarf ein Eingriff in den Boden der Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG durch die Untere Denkmalschutzbehörde (Landratsamt, Stadt). Diese Erlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung oder durch eine Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG ersetzt. Die Bauverwaltungen der Kommunen bemühen sich, Planer und Bauherren frühzeitig auf die bekannten Bodendenkmäler im Bereich eines Bauvorhabens aufmerksam zu machen.

Zu den erlaubnispflichtigen Erdarbeiten gehören u.a. das Errichten von Gebäuden, die Anlage von Verkehrsflächen, Parkplätzen, Gräben oder Brunnen, die Verlegung von Kanälen oder Leitungen aller Art. Bitte beachten Sie, dass auch das Anlegen von Versorgungstrassen zur Baustelle sowie weiterer Baustelleneinrichtungen (z. B. Bürocontainer oder Lagerflächen) ebenso wie die Anlage von Deponieflächen oder die Biotopgestaltung erlaubnispflichtig sein kann, besonders wenn dazu in den Oberboden eingegriffen wird. Weitere Hinweise finden Sie in unserer Broschüre Baumaßnahmen am Baudenkmal. Informationen für Bauherren. 

Die Broschüre zum Download

Checkliste – Schritt für Schritt

  • Informieren Sie die Untere Denkmalschutzbehörde über Ihr Vorhaben.
  • Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.
  • Sofern Sie Bauherr sind, beauftragen Sie im nächsten Schritt eine archäologisch qualifizierte Fachfirma (Grabungsfirma). Sie plant die Grabung, erstellt ein Konzept und entwickelt die Kostenabschätzung für die erforderliche archäologische Maßnahme. Diese Planung wird mit dem Landesamt abgestimmt.
  • Sie stellen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einen Erlaubnisantrag für die archäologische Grabung.
  • Sobald der Erlaubnisbescheid der Unteren Denkmalschutzbehörde vorliegt, können Sie mit der Grabung beginnen.
  • Die spezialisierte Grabungsfirma führt die denkmalpflegerische Maßnahme durch. Betreut wird die Grabung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.

AUFFINDEN VON BODENDENKMÄLERN

Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz ist festgeschrieben, dass der Fund eines Bodendenkmals sofort bei der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege gemeldet werden muss. (Art. 8 BayDSchG).

Das Meldeformular von Bodendenkmälern zum Download.

Denkmalvermutung und Bauvorhaben

Möchten Sie überprüfen lassen, ob in dem von ihm zu bebauenden Gebiet ein Bodendenkmal vorliegt, so geschieht dies immer erst nach Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Ein fachlich begleiteter Oberbodenabtrag und eine Voruntersuchung erfolgen durch unsere GrabungstechnikerInnen. Für private Bauherren, eingetragene und gemeinnützige Vereine, landwirtschaftliche Betriebe und Kommunen ist die Denkmalfeststellung im Vermutungsfall kostenlos. Ausnahmen betreffen die Erschließung von Gewerbegebieten.

Werden Bodendenkmäler festgestellt, müssen die anschließenden Maßnahmen zur Bergung und Dokumentation (Ausgrabung) von qualifizierten archäologischen Fachfirmen durchgeführt werden. Diese Kosten trägt der Inhaber der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Rahmen der Zumutbarkeit.

Wer von unserem Team an GrabungstechnikerInnen für Ihr Gebiet zuständig ist, entnehmen Sie der unten stehenden Karte.

Alle Informationen zu Denkmalvermutung beim Bauvorhaben sind in unserem Flyer zusammengefasst.

HINWEIS AUF FACHFIRMEN

Archäologische Ausgrabungen werden nicht vom Landesamt, sondern von archäologisch qualifizierten, privatwirtschaftlich tätigen Grabungsfirmen durchgeführt. Wir können aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Fachfirmen empfehlen. Ist eine besondere fachliche Qualifikation erforderlich, weist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis darauf hin.