Erfassung der beweglichen Denkmäler

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz sieht vor, dass entweder auf Antrag des Berechtigten oder in besonders wichtigen Fällen, bewegliche Gegenstände, die Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, in die Liste der beweglichen Denkmäler eingetragen werden können. Diese Liste der beweglichen Denkmäler ist somit nicht auf Vollständigkeit angelegt, sondern wird nur im aktuellen Fall fortgeschrieben. Auf Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch. Die Eintragung eines beweglichen Denkmals in die Denkmalliste geschieht in der Regel mit Zustimmung, zumindest aber mit Wissen des Eigentümers. Zu den beweglichen Denkmälern zählen nicht Ausstattungsstücke, die bereits zusammen mit einem Baudenkmal eingetragen sind.

Zu begründen ist die Eintragung mit außerordentlicher Seltenheit und herausragendem Wert der Objekte; eine hohe geschichtliche (z. B. technikgeschichtliche bei historischen Fahrzeugen) und künstlerische Bedeutung ist die Regel. Eintragungen erfolgen nicht nur für einzelne Gegenstände. Es können auch geschlossene Sammlungen von historischer und künstlerischer Bedeutung eingetragen werden.

Für eingetragene bewegliche Denkmäler gilt die Erlaubnispflicht und Anzeigepflicht bei Veränderungen und Veräußerungen. Der Standort des beweglichen Denkmals bestimmt die Zuständigkeit der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Gebietsreferates des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege.